Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 163/1972, zu den §§ 4, 6, 13, 14, 18, 18a, 19, 29, 38, 45, 46b, 47, 48a, 52, 55a, 59, 63, 67, 86, und 89, BGBl. Nr. 152/1957)
(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung von Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen. In jenen Fällen, in denen beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Absetzungen vom Einkommen (§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) für außergewöhnliche Ausgaben wegen Diätverpflegung erfolgten, ist über den Anspruch auf einen Zuschuß gemäß §§ 14 oder 46b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 von Amts wegen zu entscheiden. Ergeben sich durch die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung ungebührliche Rentenbezüge, so sind sie durch Aufrechnung – ohne Anwendung des § 54 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 – hereinzubringen.
(2) Beträge, die für außergewöhnliche Ausgaben wegen Diätverpflegung nach der bisherigen Rechtslage vom Einkommen (§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) abgesetzt wurden, sind vom Einkommen (§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) für die Dauer des ungeänderten Bestandes der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen weiterhin abzusetzen, soweit sie das Ausmaß des gebührenden Zuschusses gemäß §§ 14 oder 46b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 überschreiten.
(3) Beträge, die für außergewöhnliche Ausgaben wegen Diätverpflegung nach der bisherigen Rechtslage vom Einkommen (§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) abgesetzt wurden, sind vom Einkommen (§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) für die Dauer des ungeänderten Bestandes der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen weiterhin abzusetzen, wenn der Wegfall dieses Absetzungsbetrages zur Einstellung der betreffenden Versorgungsleistung führen würde. Ein Zuschuß gemäß §§ 14 oder 46b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt jedoch nicht.
(4) § 59 Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 findet auch auf Beschädigtenrenten Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Auszahlung einer Abfertigung gemäß §§ 57 und 58 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 umgewandelt wurden. Eine Nachzahlung für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes findet jedoch nicht statt.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12161120
alte Dokumentnummer
N6195711774A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)