Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 94/1975, zu den §§ 5, 11a, 12, 13, 18a, 22, 29, 41, 46, 46a, 51, 52, 53, 55, 63, 69 und 91a, BGBl. Nr. 152/1957)
(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen sowie die Zuerkennung einer Schwerstbeschädigtenzulage auf Grund des Art. I Z. 3 haben von Amts wegen zu erfolgen.
(2) Wenn auf Grund von Bestimmungen des Art. I der Versorgungsbezug zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen des Versorgungsbezuges entsprechend zu mindern. Dies gilt jedoch nicht für den Bezug einer Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Führhundzulage (Beihilfe), Hilflosenzulage, eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung und eines Kleider- und Wäschepauschales. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Versorgungsleistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 52 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, entsprechend zu mindern oder einzustellen.
Schlagworte
Führhundzulage, Führhundbeihilfe, Kleiderpauschale, Sachlage, BGBl. Nr. 152/1957
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12161121
alte Dokumentnummer
N6195711775A
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