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Artikel 83 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

DURCHFUHR DURCH DAS GEBIET DER VERTRAGSPARTEIEN

Artikel 83

(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie auch außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden, so übernehmen die in Artikel 82 Absatz 1 und Artikel 81 Absatz 2 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- und der Bestimmungsstelle.

(2) Bei der Abgangs- und der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

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