Artikel 83 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Voraussetzung der unmittelbaren Beförderung

Artikel 83

Das Versandpapier T 2 L kann nur dann als Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der darin bezeichneten Waren dienen, wenn diese Waren unmittelbar von einem Land in ein anderes befördert werden.

Als unmittelbar von einem Land in ein anderes befördert gelten

  1. a) Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet von Drittländern nicht berühren;
  2. b) Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer berühren, deren Durchfuhr durch diese Gebiete jedoch mit einem einzigen, im Gebiet einer Vertragspartei ausgefertigten Beförderungspapier erfolgt.

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