Artikel 73 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.1982

Artikel 73

Landesamtsdirektor

(1) Die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung obliegt unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters) dem Landesamtsdirektor.

(2) Zum Landesamtsdirektor ist von der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter zu bestellen.

(3) In Verhinderung des Landesamtsdirektors kommen dessen Obliegenheiten dem in der gleichen Weise wie der Landesamtsdirektor zu bestellenden rechtskundigen Verwaltungsbeamten zu (Landesamtsdirektor-Stellvertreter).

(4) Der Landesamtsdirektor hat für einen gesetzmäßigen, einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Geschäften des Amtes der Landesregierung zu sorgen. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.

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