Artikel 73 Bgld. LVwgBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 73

Änderung des Gesetzes über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland

Das Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, LGBl. Nr. 73/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 36 lautet:

„§ 36

Beschwerde

Wer durch den Bescheid des Vorstandes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“

2. In § 37 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

3. Dem § 40 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) §§ 36 und 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

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