Verfassungsbestimmung
TEIL XVII Änderungen
Artikel 66
Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen werden den Mitgliedern vom Generalsekretär mindestens sechs Monate vor ihrer Beratung durch die Versammlung übermittelt. Ihre Annahme bedarf der Zweidrittelmehrheit der Versammlung. Jede Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder der Organisation für alle Mitglieder in Kraft. Erklärt ein Mitglied innerhalb der ersten 60 Tage dieser zwölf Monate wegen einer Änderung seinen Austritt aus der Organisation, so wird der Austritt ungeachtet des Artikels 58 am Tag des Inkrafttretens der Änderung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011477
Dokumentnummer
NOR40057958
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