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Artikel 66 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

TEIL XVII

Änderungen

Artikel 66

Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen werden den Mitgliedern vom Generalsekretär mindestens sechs Monate vor ihrer Beratung durch die Versammlung übermittelt. Ihre Annahme bedarf der Zweidrittelmehrheit der Versammlung. Jede Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder der Organisation für alle Mitglieder in Kraft. Erklärt ein Mitglied innerhalb der ersten 60 Tage dieser zwölf Monate wegen einer Änderung seinen Austritt aus der Organisation, so wird der Austritt ungeachtet des Artikels 58 am Tag des Inkrafttretens der Änderung wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40100508

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