TEIL XIV
Sitz der Organisation
Artikel 58
(a) Sitz der Organisation ist London.
(b) Die Versammlung kann den Sitz der Organisation erforderlichenfalls durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß ändern.
(c) Die Versammlung kann an jedem anderen Ort Tagungen abhalten, wenn es der Rat für erforderlich hält.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011477
Dokumentnummer
NOR40057949
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