TEIL XV
Beziehungen zu den Vereinten Nationen und anderen Organisationen
Artikel 59
Die Organisation wird gemäß Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen als Sonderorganisation auf dem Gebiet der Schiffahrt und der Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht. Diese Beziehung wird auf Grund des Artikels 63 der Charta der Vereinten Nationen durch ein nach Artikel 25 dieses Übereinkommens geschlossenes Abkommen mit den Vereinten Nationen hergestellt.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011477
Dokumentnummer
NOR40057950
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