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Artikel 59 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

TEIL XV

Beziehungen zu den Vereinten Nationen und anderen Organisationen

Artikel 59

Die Organisation wird gemäß Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen als Sonderorganisation auf dem Gebiet der Schiffahrt und der Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht. Diese Beziehung wird auf Grund des Artikels 63 der Charta der Vereinten Nationen durch ein nach Artikel 25 dieses Übereinkommens geschlossenes Abkommen mit den Vereinten Nationen hergestellt.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057950

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