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Artikel 60 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

Artikel 60

Die Organisation arbeitet mit jeder Spezialorganisation der Vereinten Nationen in Angelegenheiten zusammen, die für beide Teile von Belang sind; sie prüft und berücksichtigt diese Angelegenheiten im Einvernehmen mit der betreffenden Spezialorganisation.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057951

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