Artikel 66
(1) Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder anderen Ländern nach Art. 15a B-VG, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung von Landesgesetzen hinzielt, bedürfen der Zustimmung des Landtages. Für Vereinbarungen, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung von Landesverfassungsrecht hinzielt, gelten die Bestimmungen des Art. 27 Abs. 2 erster Satz sinngemäß.
(2) Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder anderen Ländern nach Art. 15a B-VG, die nicht unter Abs. 1 fallen, sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(3) Auf Vereinbarungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden. Das gilt nicht für Vereinbarungen mit anderen Ländern, soweit durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden Länder anderes bestimmt ist.
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