Artikel 66 Burgenländisches Euro-Anpassungsgesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel 66

Änderung des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992

Das Burgenländische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 7/1994 und 33/1994 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 62/1998, wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 26 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „(1) Die Ortstaxe beträgt pro Person und Tag des Aufenthalts im Gemeindegebiet mindestens 58 Cent, höchstens aber 1,45 Euro."

  1. 2. Im § 26 Abs. 3 wird der Betrag „S 1.000,-" durch den Betrag „72,60 Euro" ersetzt.
  2. 3. Im § 27 Abs. 2 wird der Betrag „S 5.000,-" durch den Betrag „363 Euro", der Betrag „S 2.000,-" durch den Betrag „145 Euro" sowie der Betrag „S 100,-" durch den Betrag „7,30 Euro" ersetzt.
  3. 4. Im § 27 Abs. 4 erster Satz wird der Betrag „S 270.000,-" durch den Betrag „19.620 Euro" ersetzt.
  4. 5. § 27 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

    “Dieser beträgt

a)

in der Ortsklasse I

43,60 Euro  

b)

in der Ortsklasse II

32,70 Euro  

c)

in der Ortsklasse III

21,80 Euro  

d)

in der Ortsklasse IV

10,90 Euro."

  1. 6. § 28 Abs. 5 lautet:

    “(5) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt pro Jahr

a)

bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2

36,30 Euro 

b)

bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 50 m2

50,80 Euro 

c)

bei einer Nutzfläche von mehr als 50 m2 bis 70 m2

72,60 Euro 

d)

bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2 bis 100 m2

94,40 Euro 

e)

bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m2 bis 130 m2

116,20 Euro 

f)

bei einer Nutzfläche von mehr als 130 m2

145,30 Euro.

§ 26 Abs. 4 ist anzuwenden."

 

  1. 7. Im § 31 wird der Betrag „S 10.000,-" durch den Betrag „730 Euro" ersetzt.

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