Artikel 66 Bgld. LVwgBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 66

Änderung des Fischereigesetzes

Das Fischereigesetz, LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 94/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „bei Gericht“ durch die Wortfolge „oder das rechtskräftige Erkenntnis bei einem ordentlichen Gericht“ ersetzt.

2. In § 13 Abs. 1 letzter Satz, § 17 Abs. 8 und § 68 Abs. 1 zweiter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „mit Ausschluss des Rechtsweges“.

3. In § 43 Abs. 4 entfällt das Wort „endgiltig“.

4. § 71 entfällt.

5. Dem § 75 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 4 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 8, § 43 Abs. 4 und § 68 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 71.“

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