Artikel 32 Reform des Gesundheitswesens und Krankenanstaltenfinanzierung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Artikel 32

Mitteilungen

Das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art. 29 eingelangt sind.

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