Artikel 32
Mitteilung
Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über Erklärungen nach Art. 29 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 32
Mitteilung
Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über Erklärungen nach Art. 29 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)