Artikel 32
Sprachliche Gleichstellung
Soweit in dieser Vereinbarung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken am 26. April 2012 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 27 Abs. 1 für die Länder Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien am 4. November 2012 in Kraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)