KAPITEL I
SELBSTVERSORGUNG IN NOTSTÄNDEN
ARTIKEL 2
1. Die Teilnehmerstaaten schaffen eine gemeinsame Selbstversorgung mit Öl in Notständen. Zu diesem Zweck unterhält jeder Teilnehmerstaat ausreichende Notstandsreserven, um ohne Netto-Öleinfuhren den Verbrauch mindestens 60 Tage lang decken zu können. Sowohl der Verbrauch als auch die Netto-Öleinfuhren werden nach der durchschnittlichen Tagesmenge des vorhergehenden Kalenderjahrs berechnet.
2. Der Verwaltungsrat beschließt mit qualifizierter Mehrheit bis zum 1. Juli 1975 den Tag, von dem an die Pflicht-Notstandsreserven eines jeden Teilnehmerstaats für die Zwecke der Berechnung seines Versorgungsanspruchs nach Artikel 7 als auf einen Umfang von 90 Tagen angehoben gelten. Jeder Teilnehmerstaat erhöht den gegenwärtigen Umfang seiner Notstandsreserven auf 90 Tage und bemüht sich, dies bis zu dem in dieser Weise beschlossenen Tag zu tun.
3. Der Ausdruck „Pflicht-Notstandsreserven“ bezeichnet die Notstandsreserven, die den in 60 Tagen getätigten Netto-Öleinfuhren nach Absatz 1 und von dem nach Absatz 2 zu beschließenden Tag an den in 90 Tagen getätigten Netto-Öleinfuhren nach Absatz 2 entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40098190
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