ARTIKEL 1
1. Die Teilnehmerstaaten führen das in diesem Übereinkommen vorgesehene Internationale Energieprogramm durch die in Kapitel IX beschriebene und im folgenden als „Agentur“ bezeichnete Internationale Energie-Agentur aus.
2. Der Ausdruck „Teilnehmerstaaten“ bezeichnet Staaten, auf die dieses Übereinkommen vorläufig Anwendung findet, und Staaten, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist und in Kraft bleibt.
3. Der Ausdruck „Gruppe“ bezeichnet die Teilnehmerstaaten als Gruppe.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40022277
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