Erfassungsstichtag 1.4.2002
§ 0
Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
Kurztitel
Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Unterzeichnungsdatum
18.11.1974
Index
59/06 Energie
Langtitel
ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN INTERNATIONALES ENERGIEPROGRAMM
StF: BGBl. Nr. 317/1976 (NR: GP XIII RV 1594 AB 1674 S. 151 . BR: AB 1431 S. 344 .)
Änderung
BGBl. Nr. 497/1976 (K über IDAT)
BGBl. Nr. 170/1986 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 136/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41 . BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
BGBl. III Nr. 109/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 38/2018 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Australien 170/1986 *Belgien 497/1976 *Dänemark 497/1976 *Deutschland/BRD 497/1976 *Estland III 109/2014 *Finnland III 136/2002 *Frankreich III 136/2002 *Griechenland 170/1986 *Irland 497/1976 *Italien 170/1986 *Kanada 497/1976 *Korea/R III 136/2002 *Luxemburg 497/1976 *Mexiko III 38/2018 *Neuseeland 170/1986 *Niederlande 497/1976 *Polen III 109/2014 *Portugal 170/1986 *Schweden 497/1976 *Schweiz 497/1976 *Slowakei III 109/2014 *Spanien 497/1976 *Tschechische R III 136/2002 *Türkei 170/1986 *Ungarn III 136/2002 *USA 497/1976 *Vereinigtes Königreich 497/1976, 170/1986
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Dem Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 170/1986)
Das Inkrafttreten des Vertragswerkes wird gesondert kundgemacht.
Vereinigtes Königreich
Das Königreich Großbritannien und Nordirland hat am 15. Feber 1980 den Geltungsbereich des gegenständlichen Übereinkommens auf Guernsey und die Insel Man ausgedehnt.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REGIERUNGEN DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, IRLANDS, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, JAPANS, KANADAS, DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG, DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN, DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT, SPANIENS, DER REPUBLIK TÜRKEI, DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND UND DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA –
IN DEM WUNSCH, eine gesicherte Ölversorgung zu vernünftigen und gerechten Bedingungen zu fördern;
ENTSCHLOSSEN, gemeinsame wirksame Maßnahmen zu treffen, um Notstände in der Ölversorgung durch den Aufbau einer Selbstversorgung mit Öl in Notständen, durch Nachfragedrosselung und durch Zuteilung des verfügbaren Öls an ihre Länder auf gerechter Grundlage zu begegnen;
IN DEM WUNSCH, Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit mit Ölförderländern und mit anderen Ölverbraucherländern einschließlich der Entwicklungsländer durch einen konstruktiven Dialog sowie durch andere Formen der Zusammenarbeit zu fördern, um die Möglichkeiten für eine bessere Verständigung zwischen Verbraucher- und Förderländern zu erweitern;
MIT RÜCKSICHT auf die Interessen anderer Ölverbraucherländer einschließlich der Entwicklungsländer;
IN DEM WUNSCH, durch Schaffung eines umfassenden internationalen Informationssystems und eines ständigen Rahmens für Konsultationen mit den Ölgesellschaften eine aktivere Rolle gegenüber der Ölwirtschaft zu spielen;
ENTSCHLOSSEN, ihre Abhängigkeit von Öleinfuhren durch langfristige Bemühungen im Wege der Zusammenarbeit bei der rationellen Energieverwendung, der beschleunigten Entwicklung alternativer Energiequellen, der Forschung und Entwicklung im Energiebereich und der Urananreicherung zu verringern;
ÜBERZEUGT, daß sich diese Ziele nur durch fortgesetzte Bemühungen im Wege der Zusammenarbeit innerhalb leistungsfähiger Organe erreichen lassen;
UNTER BEKUNDUNG der Absicht, solche Organe im Rahmen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung schaffen zu lassen;
IN DER ERKENNTNIS, daß andere Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sich möglicherweise an ihren Bemühungen zu beteiligen wünschen;
IN ANBETRACHT der besonderen Verantwortung der Regierungen für die Energieversorgung –
KOMMEN ZU DEM SCHLUSS, daß es notwendig ist, ein Internationales Energieprogramm aufzustellen, das durch eine Internationale Energie-Agentur auszuführen ist, und sind zu diesem Zweck,
Wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Erklärungen der Vertragsparteien:
Anmerkung
Erfassungsstichtag 1.4.2002
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR30006878
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)