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ARTIKEL 3 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ARTIKEL 3

1. Die Pflicht-Notstandsreserven nach Artikel 2 können in Übereinstimmung mit der Anlage, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, erfüllt werden durch

  1. Ölvorräte,
  2. Kapazität der Umstellung auf andere Energieträger,
  3. bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung.

2. Der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit bis zum 1. Juli 1975, inwieweit die Pflicht-Notstandsreserven durch die in Absatz 1 genannten Elemente erfüllt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40098191

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