ARTIKEL 4
1. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft laufend die Wirksamkeit der Maßnahmen, die jeder Teilnehmerstaat zwecks Erfüllung seiner Pflicht-Notstandreserven getroffen hat.
2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40022280
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