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ARTIKEL 4 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1976

ARTIKEL 4

1. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft laufend die Wirksamkeit der Maßnahmen, die jeder Teilnehmerstaat zwecks Erfüllung seiner Pflicht-Notstandreserven getroffen hat.

2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschließen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022280

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