ARTIKEL 3 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1976

Abs 2: Verfassungsbestimmung

ARTIKEL 3

  1. 1. Die Pflicht-Notstandsreserven nach Artikel 2 können in Übereinstimmung mit der Anlage, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, erfüllt werden durch
  1. 2. Der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit bis zum 1. Juli 1975, inwieweit die Pflicht-Notstandsreserven durch die in Absatz 1 genannten Elemente erfüllt werden können.

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