Artikel 24 Reform des Gesundheitswesens und Krankenanstaltenfinanzierung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Artikel 24

Sanktionsmechanismus

(1) Ein Sanktionsmechanismus für den Krankenanstaltenbereich wird bis zum 1. Jänner 1997 eingerichtet.

(2) Bei maßgeblichen Verstößen gegen die einvernehmlich festzulegenden Pläne (Krankenanstaltenplan einschließlich eines Großgeräteplanes) hat der Bund den entsprechenden Länderanteil aus den 1750 Millionen Schilling zurückzuhalten, bis der Landesfonds (das Land) Maßnahmen zur Herstellung des plankonformen Zustandes gegenüber den Krankenanstalten eingeleitet hat.

(3) Die Sozialversicherung hat sich bei der Vergabe von Kassenverträgen an einen einvernehmlich festzulegenden Großgeräteplan zu halten. Die Vertragsparteien kommen überein, wirksame Sanktionen vorzusehen.

(4) Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragsärzten wird das Land in einem zwischen der Sozialversicherung und dem Land einzurichtenden Konsultationsmechanismus mithelfen, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Arztkosten an den Landesfonds zu leisten.

(5) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich vorzugehen. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten, niedergelassenen und im Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat. Diese Regelung gilt insbesondere auch für Maßnahmen, die im Jahre 1996 getroffen wurden, deren Auswirkungen aber erst in der Folge eintreten.

(6) Bei nicht ordnungsgemäßer Dokumentation und widmungswidriger Verwendung von Strukturmitteln sind Sanktionen gemäß Abs. 2 vorzusehen.

(7) Die Einweisungs- und Zuweisungspraxis der niedergelassenen Ärzte ist in der Strukturkommission und in den Landeskommissionen zu analysieren (ohne Sanktion).

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