7. Abschnitt
Organisation und Entscheidungsstrukturen auf Landesebene
Art. 24
Einrichtung der Landesgesundheitsfonds
(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben aufgrund dieser Vereinbarung und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit haben die Länder weiterhin für jedes Bundesland einen Landesgesundheitsfonds in Form eines öffentlich-rechtlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten.
(2) Bei der Einrichtung und Tätigkeit von Landesgesundheitsfonds haben jedenfalls zwischen den Ländern akkordierte und die Vergleichbarkeit gewährleistende Verrechnungsvorschriften Anwendung zu finden und eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel der Landesgesundheitsfonds zu erfolgen. Diese Regelungen haben insbesondere den Anforderungen der Finanzzielsteuerung gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen. Rechnungsabschlüsse der Landesgesundheitsfonds sind nach detaillierter bundeseinheitlichen Form zu gliedern und entsprechende Vorgaben durch den Bund vorzusehen.
(3) Auf der Grundlage des Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung sind den Trägern folgender Krankenanstalten, soweit diese Krankenanstalten im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben, von den Landesgesundheitsfonds Zahlungen zu gewähren:
- 1. Öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 KAKuG mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und
- 2. private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 KAKuG bezeichneten Art, die gemäß § 16 KAKuG gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind.
(4) Ebenfalls auf der Grundlage des Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung sind dem Träger des Geriatrischen Krankenhauses der Stadt Graz und dem Träger der Klinik Bad Aussee für Psychosomatik und Psychotherapie vom Gesundheitsfonds Steiermark Zahlungen zu gewähren. Für den Träger des Geriatrischen Krankenhauses Graz leistet der Dachverband für die Laufzeit dieser Vereinbarung über Art. 29 hinausgehend Zahlungen an den Gesundheitsfonds Steiermark nach Maßgabe des Vertrages vom 11. 9. 2006 für die dort genannten Leistungen. Für die Behandlung sozialversicherte:r Patient:innen leistet der Gesundheitsfonds Steiermark Zahlungen an den Träger der Klinik Bad Aussee für Psychosomatik und Psychotherapie sowie der NÖGUS Zahlungen an den Träger des PSO Eggenburg. Diese speziellen Finanzierungen des Geriatrischen Krankenhauses der Stadt Graz, der Klinik Bad Aussee für Psychosomatik und Psychotherapie und des PSO Eggenburg haben keinerlei Auswirkung auf die Finanzierung der übrigen Landesgesundheitsfonds.
(5) Des Weiteren können an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt als Betreiber der Betten der Universitätsklinik für Orthopädie und Traumatologie der PMU des Landeskrankenhauses Salzburg - Universitätsklinikum der PMU einschließlich des Fachschwerpunktes für Orthopädie und Traumatologie an der Landesklinik Hallein auf Grundlage der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung Mittel für die Behandlung der Patientinnen und Patienten für deren Anstaltsaufenthalt der Gesundheitsfonds Salzburg aufzukommen hat, an diesen oder die Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH angewiesen werden. Diese Zahlungen haben keinerlei Auswirkungen auf die Finanzierung der übrigen Landesgesundheitsfonds. Eine mögliche Integration der UKH der AUVA in die Fondsfinanzierung wird innerhalb der Zielsteuerungsperiode geprüft.
28.01.2025
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