Artikel 24 Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Alte FassungIn Kraft seit 04.11.2012

Abschnitt VII

Prüfberechtigte

Artikel 24

Fachliche Qualifikation
für die Durchführung von Überprüfungen

(1) Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (Art. 18) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden:

  1. 1. Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den Feuerungsanlagen befugt sind;
  2. 2. Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis;
  3. 3. akkreditierte Überwachungs- und/oder Prüfstellen.

(2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (Art. 19) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden, die die Voraussetzungen des § 14 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erfüllen.

(3) Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.

(4) Prüfausführende Personen von Fachunternehmen oder -personen (Prüforgane) müssen besondere Kenntnisse bzw. Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:

  1. – die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich die Funktion und die Wartungserfordernisse von Messgeräten;
  2. – Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);
  3. – über die einschlägigen Rechtsvorschriften (Grundkenntnisse).

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