ARTIKEL 22
Der Verwaltungsrat kann jederzeit einstimmig beschließen, in diesem Übereinkommen nicht vorgesehene geeignete Notstandsmaßnahmen in Kraft zu setzen, falls es die Lage erfordert.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40098198
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)