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ARTIKEL 22 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ARTIKEL 22

Der Verwaltungsrat kann jederzeit einstimmig beschließen, in diesem Übereinkommen nicht vorgesehene geeignete Notstandsmaßnahmen in Kraft zu setzen, falls es die Lage erfordert.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40098198

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