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ARTIKEL 23 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1976

AUSSERKRAFTSETZUNG VON MASSNAHMEN

ARTIKEL 23

1. Das Sekretariat gibt eine Beurteilung ab, wenn eine Kürzung der Versorgung nach Artikel 13, 14 oder 17 den in dem betreffenden Artikel angegebenen Umfang unterschritten hat oder wenn dies begründeterweise zu erwarten ist. Das Sekretariat hält den Geschäftsführenden Ausschuß über seine Beratungen auf dem laufenden; unverzüglich teilt es den Mitgliedern des Ausschusses seine Beurteilung mit und unterrichtet die Teilnehmerstaaten.

2. Der Geschäftsführende Ausschuß tritt innerhalb von 72 Stunden nach Mitteilung einer Beurteilung durch das Sekretariat zusammen, um die zusammengestellten Daten und die vorgelegten Informationen zu überprüfen. Er erstattet dem Verwaltungsrat innerhalb weiterer 48 Stunden Bericht. Der Bericht legt die von den Mitgliedern des Ausschusses zum Ausdruck gebrachten Ansichten dar, einschließlich etwaiger Ansichten darüber, wie dem Notstand zu begegnen ist.

3. Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des Berichts des Ausschusses zusammen, um die Beurteilung des Sekretariats unter Berücksichtigung des Berichts des Geschäftsführenden Ausschusses zu überprüfen. Die Außerkraftsetzung der Notstandsmaßnahmen oder die anwendbare Verringerung der Nachfragedrosselung gilt als bestätigt, sofern der Verwaltungsrat nicht innerhalb weiterer 48 Stunden mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Notstandsmaßnahmen aufrechtzuerhalten oder nur teilweise außer Kraft zu setzen.

4. Bei der Abgabe seiner Beurteilung nach diesem Artikel konsultiert das Sekretariat den in Artikel 19 Absatz 7 genannten internationalen Beirat, um dessen Ansichten über die Lage und die Angemessenheit der zu treffenden Maßnahmen zu hören.

5. Jeder Teilnehmerstaat kann das Sekretariat ersuchen, eine Beurteilung nach diesem Artikel abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022299

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