ARTIKEL 24
Solange Notstandsmaßnahmen in Kraft sind und das Sekretariat keine Beurteilung nach Artikel 23 abgegeben hat, kann der Verwaltungsrat jederzeit mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die Maßnahmen entweder vollständig oder teilweise außer Kraft zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40098199
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