ARTIKEL 21
1. Jeder Teilnehmerstaat kann das Sekretariat ersuchen, eine Beurteilung nach Artikel 19 oder 20 abzugeben.
2. Gibt das Sekretariat innerhalb von 72 Stunden nach einem solchen Ersuchen keine Beurteilung ab, so kann der Teilnehmerstaat den Geschäftsführenden Ausschuß ersuchen, zusammenzutreten und die Lage nach Maßgabe dieses Übereinkommens zu erörtern.
3. Der Geschäftsführende Ausschuß tritt innerhalb von 48 Stunden nach einem solchen Ersuchen zusammen, um die Lage zu erörtern. Auf Verlangen eines Teilnehmerstaats erstattet er dem Verwaltungsrat innerhalb weiterer 48 Stunden Bericht. Der Bericht legt die von den Mitgliedern des Ausschusses und vom Sekretariat zum Ausdruck gebrachten Ansichten dar, einschließlich etwaiger Ansichten darüber, wie der Lage zu begegnen ist.
4. Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des Berichts des Geschäftsführenden Ausschusses zusammen. Stellt er mit Stimmenmehrheit fest, daß die in Artikel 13, 14, 15 oder 17 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, so werden Notstandsmaßnahmen entsprechend in Kraft gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40098197
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