ARTIKEL 15
Hat die Summe der täglichen Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven nach Artikel 7 50 Prozent der Pflicht-Notstandsreserven erreicht und ist ein Beschluß nach Artikel 20 gefaßt worden, so ergreift jeder Teilnehmerstaat die auf diese Weise beschlossenen Maßnahmen; die Zuteilung des verfügbaren Öls an die Teilnehmerstaaten erfolgt nach den Artikeln 7, 9, 10 und 11.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40022291
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