ARTIKEL 16
Wird eine Nachfragedrosselung nach diesem Kapitel in Kraft gesetzt, so kann ein Teilnehmerstaat an die Stelle von Maßnahmen zur Drosselung der Nachfrage die Verwendung der Notstandsreserven treten lassen, die er über seine in dem Programm vorgesehenen Pflicht-Notstandsreserven hinaus besitzt.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40022292
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