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ARTIKEL 16 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1976

ARTIKEL 16

Wird eine Nachfragedrosselung nach diesem Kapitel in Kraft gesetzt, so kann ein Teilnehmerstaat an die Stelle von Maßnahmen zur Drosselung der Nachfrage die Verwendung der Notstandsreserven treten lassen, die er über seine in dem Programm vorgesehenen Pflicht-Notstandsreserven hinaus besitzt.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022292

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