vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 17 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1976

ARTIKEL 17

1. Sobald ein Teilnehmerstaat eine Kürzung der Tagesrate seiner Ölversorgung erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, die zu einer Kürzung seiner täglichen Endverbrauchsrate um eine Menge führt, die 7 Prozent seiner durchschnittlichen täglichen Endverbrauchsrate während des Grundzeitraums übersteigt, erfolgt die Zuteilung des verfügbaren Öls an diesen Teilnehmerstaat nach den Artikeln 8 bis 11.

2. Eine Zuteilung des verfügbaren Öls erfolgt auch, wenn die Bedingungen des Absatz 1 in einem größeren Gebiet eines Teilnehmerstaats erfüllt sind, dessen Ölmarkt unvollständig integriert ist. In diesem Fall wird die Zuteilungspflicht der anderen Teilnehmerstaaten um die theoretische Zuteilungspflicht eines oder mehrerer anderer größerer Gebiete des betreffenden Teilnehmerstaats herabgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022293

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)