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ARTIKEL 15 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1976

ARTIKEL 15

Hat die Summe der täglichen Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven nach Artikel 7 50 Prozent der Pflicht-Notstandsreserven erreicht und ist ein Beschluß nach Artikel 20 gefaßt worden, so ergreift jeder Teilnehmerstaat die auf diese Weise beschlossenen Maßnahmen; die Zuteilung des verfügbaren Öls an die Teilnehmerstaaten erfolgt nach den Artikeln 7, 9, 10 und 11.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022291

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