Artikel 1 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Artikel 1

— TITEL I

BESTIMMUNGEN ÜBER VORDRUCKE UND IHRE VERWENDUNG IM RAHMEN DES VERFAHRENS KAPITEL I VORDRUCKE Aufzählung der Vordrucke

Artikel 1

(1) Die Vordrucke für die Anmeldung T 1 oder T 2 müssen den Mustern (Anm.: Muster nicht darstellbar) in den Anhängen I bis IV zu Anlage III entsprechen.

Die Anmeldungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erstellen.

(2) Im Rahmen der Artikel 5 bis 9 und des Artikels 85 dürfen als beschreibender Teil der Versandanmeldungen Ladelisten nach dem Muster im Anhang I zu dieser Anlage verwendet werden. Ihre Verwendung läßt die Verpflichtungen unberührt, die hinsichtlich der Förmlichkeiten bei der Versendung, bei der Ausfuhr oder bei der Abfertigung der Waren zu einem Verfahren im Bestimmungsland sowie der diesbezüglichen Vordrucke bestehen.

(3) Der Vordruck für den Grenzübergangsschein nach Artikel 22 der Anlage I muß dem Muster im Anhang II entsprechen.

(4) Der Vordruck für die Eingangsbescheinigung, mit der nachgewiesen wird, daß ein Versandschein T 1 oder T 2 bei der Bestimmungszollstelle vorgelegt und zugleich die darin bezeichnete Warensendung gestellt worden ist, muß dem Muster im Anhang III zu dieser Anlage entsprechen. Bei Versandscheinen T 1 und T 2 kann jedoch die auf der Rückseite des Rückscheins enthaltene Empfangsbescheinigung verwendet werden. Die Eingangsbescheinigung wird entsprechend Artikel 10 ausgestellt und verwendet.

(5) Der Vordruck für die Bürgschaftsbescheinigung nach Artikel 30 Absatz 3 der Anlage I muß dem Muster im Anhang IV entsprechen. Die Bürgschaftsbescheinigung wird entsprechend den Artikeln 12 bis 15 ausgestellt und verwendet.

(5a) (Dieser Artikel enthält keinen Absatz 5a).

(6) Der Vordruck für den Sicherheitstitel im Rahmen der Pauschalbürgschaft muß dem Muster im Anhang V entsprechen. Die auf der Rückseite des Musters enthaltenen Angaben können auch auf den oberen Teil der Vorderseite vor die Angaben über den Aussteller gesetzt werden; die übrigen Textteile bleiben unverändert. Der Sicherheitstitel wird entsprechend den Artikeln 16 bis 19 ausgestellt und verwendet.

(7) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 96a wird das Papier, das als Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren dient - „Versandpapier T2L'' genannt -, auf einem dem Exemplar Nr. 4 des Vordruckmusters im Anhang I zu Anlage III oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters im Anhang II zu Anlage III entsprechenden Vordruck ausgestellt.

Dieser Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen III und IV zu Anlage III ergänzt.

Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldung bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, die Vordrucke in den Anhängen III und IV zu Anlage III nicht als Ergänzungsvordrucke verwendet, so wird das Versandpapier T 2 L durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen I und II zu Anlage III ergänzt.

Der Beteiligte hat im rechten Unterfeld des Feldes 1 des dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen I und II zu Anlage III entsprechenden Vordrucks die Kurzbezeichnung „T 2 L'' einzutragen. Werden Ergänzungsvordrucke verwendet, so trägt der Beteiligte im rechten Unterfeld des Feldes 1 des dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen I und III bzw. II und IV zu Anlage III entsprechenden Vordrucks die Kurzbezeichnung „T 2 L bis'' ein.

Dieses Papier, das im Sinne dieses Übereinkommens als „Versandpapier T 2 L'' bezeichnet wird, wird entsprechend den Vorschriften des Titels V ausgestellt und verwendet.

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