Artikel 7
(1) Das Versandpapier T 2 L wird auf einem Vordruck entsprechend dem Exemplar Nr. 4 des Vordruckmusters im Anhang I der Anlage III oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters im Anhang II zu derselben Anlage ausgestellt.
Dieser Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den jeweiligen Anhängen III und IV der Anlage III ergänzt.
Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldung bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, die Vordrucke in den Anhängen III und IV zu Anlage III nicht als Ergänzungsvordrucke verwendet, so wird das Versandpapier T 2 L durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen I und II zu Anlage III ergänzt.
(2) Der Beteiligte trägt die Kurzbezeichnung „T 2 L'' im rechten Unterfeld des Feldes 1 des Vordrucks und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung „T 2 L'' bis im rechten Unterfeld des Feldes 1 des oder der verwendeten Ergänzungsvordrucke ein.
(3) Ist ein Versandpapier T 2 L für eine aus mehr als einer Warenart bestehende Sendung auszustellen, so können die Angaben über die Waren in einer oder mehreren Ladelisten im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 und der Artikel 23 bis 26 gemacht werden, anstatt in die Felder 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'', 32 „Positions-Nr.'', 35 „Rohmasse (kg)'', und gegebenenfalls 33 „Warennummer'', 38 „Eigenmasse (kg)'', 44 „Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' des zur Ausstellung des Versandpapiers „T 2 L'' verwendeten Vordrucks eingetragen zu werden.
Werden Ladelisten verwendet, so sind die vorgenannten Felder des zur Ausstellung des Versandpapiers T 2 L verwendeten Vordrucks durchzustreichen.
(4) Der obere Teil des in Artikel 24 Buchstabe b genannten Feldes ist zur Aufnahme der Kurzbezeichnung „T 2 L'' bestimmt, der untere Teil zur Aufnahme des Sichtvermerks der zuständigen Behörde, wie in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen. Die Spalte „Versendungs-/Ausfuhrland'' der Ladeliste braucht nicht ausgefüllt zu werden.
(5) Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie das Versandpapier T 2 L, zu dem sie gehört.
(6) Werden mehrere Ladelisten demselben Versandpapier T 2 L beigefügt, so müssen sie von dem Beteiligten mit einer Seriennummer versehen werden; die Anzahl der beigefügten Ladelisten ist in Feld 4 „Ladelisten'' des für die Ausstellung des Versandpapiers T 2 L verwendeten Vordrucks anzugeben.
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