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Artikel 6 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

KAPITEL II

VERWENDUNG DER PAPIERE

Artikel 6

Der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter ist unter den nachstehend genannten Voraussetzungen durch die Vorlage eines Versandpapiers T 2 L zu erbringen.

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