Artikel 6 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Form der Ladelisten

Artikel 6

Die Ladelisten müssen enthalten:

  1. a) die Überschrift „Ladeliste'';
  2. b) ein 70x55 mm großes Feld, das in einen oberen Teil von 70x15 mm zur Aufnahme der Kurzbezeichnung „T'' sowie einer der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Angaben und in einen unteren Teil von 70x40 mm zur Aufnahme der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Angaben aufgeteilt ist;
  3. c) Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften:

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