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Artikel 10 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

NACHTRÄGLICHE AUSSTELLUNG VON

PAPIEREN

Artikel 10

Wird das Papier zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren nachträglich ausgestellt, so ist es in roter Schrift mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

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