NACHTRÄGLICHE AUSSTELLUNG VON
PAPIEREN
Artikel 10
Wird das Papier zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren nachträglich ausgestellt, so ist es in roter Schrift mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
- Expedido a posteriori
- Udstedt efterfolgende
- Nachträglich ausgestellt
- (Anm.: nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
- Issued retroactively
- Delivre a posteriori
- Rilasciato a posteriori
- Achteraf afgegeven
- Emitido a posterioir
- Annettu jäklkikäteen
- (Anm.: nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
- Utstedt i etterhand
- Utfärdat i efterhand
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