Artikel 10 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

EINGANGSBESCHEINIGUNG

Verwendung der Eingangsbescheinigung

Artikel 10

(1) Die Eingangsbescheinigung wird auf Antrag der Person ausgestellt, die der Bestimmungszollstelle die Warensendung mit dem dazugehörigen Versandschein T 1 oder T 2 gestellt hat.

(2) Die Eingangsbescheinigung ist von dem Beteiligten vorher auszufüllen. Sie darf neben dem der Zollstelle vorbehaltenen Teil noch andere die Warensendung betreffende Angaben enthalten. Die Verbindlichkeit der von der Zollstelle erteilten Bescheinigung erstreckt sich jedoch nur auf die Angaben, die in dem der Zollstelle vorbehaltenen Teil enthalten sind.

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