Kapitel VIII.
Durchführungsbestimmungen
Artikel 12
(1) Die in Artikel 1 Buchstabe e dieses Abkommens genannten zuständigen Behörden der Staaten schließen ein Durchführungsprotokoll ab, in dem folgende weitere erforderliche Regelungen enthalten sind:
- a) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
- b) die Angaben, die in den Übernahme- oder Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
- c) die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind, und die Wertigkeit dieser Mittel,
- d) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,
- e) die Orte, an denen die Rückübernahme oder Durchbeförderung von Personen erfolgt,
- f) die Kostenvorschriften und
- g) die Abhaltung von Expertengesprächen.
(2) Die Informationen über jegliche im Absatz 1 Buchstabe d und e angeführten Änderungen werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander unverzüglich auf dem diplomatischen Weg mitteilen.
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