Art. 9 § 45 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

ARTIKEL IX

Staatsaufsicht

§ 45

(1) § 45.Der Bundesminister für Finanzen hat darüber zu wachen, daß die Bank gemäß den Gesetzen vorgeht und bestellt zur Ausübung dieses Aufsichtsrechtes einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung kann vorübergehend ein zweiter Stellvertreter ernannt werden. Für die Bestreitung der Kosten der Staatsaufsicht kann der Bundesminister für Finanzen der Bank die Zahlung einer Aufsichtsgebühr vorschreiben.

(2) Der Staatskommissär ist berechtigt, den Generalversammlungen sowie den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme beizuwohnen und alle Aufklärungen zu verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendig sind.

(3) Die zur Ausübung der ihm obliegenden Aufsicht nötige Einsichtnahme in die Geschäftsführung der Bank darf ihm nicht verwehrt werden.

(4) Dem Staatskommissär steht das Recht zu, gegen Beschlüsse des Generalrates Einspruch zu erheben, wenn er findet, daß der Beschluß mit den bestehenden Gesetzen in Widerspruch steht. Der Einspruch des Staatskommissärs gegen einen Beschluß des Generalrates hat aufschiebende Wirkung.

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