ARTIKEL IX Verschwiegenheitsverpflichtung
§ 45
Die Oesterreichische Nationalbank, ihre Aktionäre, die Mitglieder ihrer Organe, ihre Dienstnehmer, sonst für die Oesterreichische Nationalbank tätige Personen sowie der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen des ESZB oder auf Grund des Vorliegens eines der in § 38 Abs. 2 BWG, BGBl. Nr. 532/1993, genannten Tatbestandes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Übertragung der Aktien, nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank, der sonstigen Tätigkeit oder Funktion weiter.
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