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Art. 9 § 45 NBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

ARTIKEL IX

Verschwiegenheitsverpflichtung

§ 45.

Die Oesterreichische Nationalbank, ihr Aktionär, die Mitglieder ihrer Organe, ihre Dienstnehmer, sonst für die Oesterreichische Nationalbank tätige Personen sowie der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund

  1. 1. von Auskunftspflichten im Rahmen des ESZB,
  2. 2. des Vorliegens eines der in § 38 Abs. 2 BWG genannten Tatbestände oder
  3. 3. des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024,

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR40270973

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