Art. 66 § 5 KatFG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2003

Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds

§ 5

(1) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene Mittel des Katastrophenfonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen. Die Höhe der Rücklage ist mit insgesamt 29 Millionen Euro begrenzt. Darüber hinaus vorhandene Mittel sind gemäß § 38 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zu verwenden.

(2) Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 und zur Förderung der Frost- und Hagelversicherungsprämien zu verwenden. Es sind die hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen bereitzustellen.

(2a) Im Jahr 2001 ist die Rücklage bis zu einem Betrag von maximal 37,5 Millionen Schilling für die teilweise Finanzierung des Zuschusses auf Grund von Dürreschäden gemäß § 3 Z 4 lit. e zu verwenden. Insoweit die in § 3 Z 4 lit. e vorgesehenen 75 Millionen Schilling am Ende des Haushaltsjahres 2001 noch nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht sich die in Abs. 1 normierte Obergrenze für die Rücklage und ist im Jahr 2002 die Rücklage für die Zwecke gemäß § 3 Z 4 lit. e und f zu verwenden.

(3) In den Jahren 2001 bis 2003 ist die Rücklage weiters für die Finanzierung des Zuschusses auf Grund der BSE-Krise gemäß § 3 Z 3 lit. b zu verwenden.

(4) Wenn die Rücklage erschöpft ist, können für die Finanzierung der Leistungen gemäß den Abs. 2 bis 3 die Mittel aus dem Anteil gemäß § 3 Z 4 lit. a und b mit Ausnahme der Mittel zur Beseitigung und zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden verwendet werden.

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