Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds
§ 5
Die am 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß § 2 veranlagten Mittel des Katastrophenfonds sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 zu verwenden. Es sind die hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen bereitzustellen.
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