Art. 66 § 5 KatFG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds

§ 5

Die am 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß § 2 veranlagten Mittel des Katastrophenfonds sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 zu verwenden. Es sind die hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen bereitzustellen.

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