Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds
§ 5
(1) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene Mittel des Katastrophenfonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen. Die Höhe der Rücklage ist mit insgesamt 400 Millionen Schilling begrenzt. Darüber hinaus vorhandene Mittel sind gemäß § 38 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zu verwenden.
(2) Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 und zur Förderung der Frost- und Hagelversicherungsprämien zu verwenden. Es sind die hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen bereitzustellen.
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