Art. 5 § 29 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1959

§ 29

§ 29. Den Lehrplan und die Reifeprüfungsvorschrift für die Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache erläßt unter Bedachtnahme auf die für die österreichischen Mittelschulen allgemein geltenden Lehrpläne und Reifeprüfungsvorschriften und unter Zugrundelegung der in diesem Artikel festgesetzten Bestimmungen das Bundesministerium für Unterricht nach Anhören des Landesschulrates für Kärnten durch Verordnung.

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