Art. 5 § 29 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2014

§ 29.

Den Lehrplan und die Reifeprüfungsvorschrift für die Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache erläßt unter Bedachtnahme auf die für die österreichischen Mittelschulen allgemein geltenden Lehrpläne und Reifeprüfungsvorschriften und unter Zugrundelegung der in diesem Artikel festgesetzten Bestimmungen der zuständige Bundesminister nach Anhören des Landesschulrates für Kärnten durch Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009246

Dokumentnummer

NOR40163023

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