§ 29.
Den Lehrplan und die Reifeprüfungsvorschrift für die Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache erläßt unter Bedachtnahme auf die für die österreichischen Mittelschulen allgemein geltenden Lehrpläne und Reifeprüfungsvorschriften und unter Zugrundelegung der in diesem Artikel festgesetzten Bestimmungen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhören des Landesschulrates für Kärnten durch Verordnung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)